Am 23. August 2017 hat die BNetzA nun für Strom und Gas jeweils die Festlegung zur Änderungen des Meßstellenrahmenvertrages und zur Aufhebung des Messrahmenvertrages veröffentlicht. Der Vertrag wird künftig als Meßstellenbetreiberrahmenvertrag bezeichnet.
Vertragspartner sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MsbG der Netzbetreiber und der Meßstellenbetreiber.
Den Vertrag für den Meßstellenbetrieb moderner Meßeinrichtungen und intelligenter Meßsysteme ist abzuschließen zwischen dem grundzuständigen Meßstellenbetreiber einerseits und dem Letztverbraucher oder dem EEG/KWK-Anlagenbetreiber oder dem Stromlieferanten andererseits.
Der Meßstellenvertrag/Meßstellenrahmenvertrag ist ausschließlich für den Strom- Meßstellenbetrieb moderner Meßeinrichtungen und intelligenter Meßsysteme durch den grundzuständigen Meßstellenbetreiber gedacht.
Für die konventionellen Meßeinrichtungen findet der neue Meßstellenvertrag/Meßstellenrahmenvertrag keine Anwendung.
Grundsätzlich können aber auch dritte Meßstellenbetreiber nach § 5 MsbG den Vertrag als Grundlage für die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Regelungen verwenden.