Preisbremse für Strom bringt Entlastungen für Kunden
Das neue Jahr bringt für Kunden und Kundinnen der Stadtwerke Mengen eine Preiserhöhung zum 01.01.2023, die aber von gesetzlichen Maßnahmen abgefedert werden. Die Energiepreisbremsen haben zum Ziel, die Bürger und Bürgerinnen spürbar von den stark gestiegenen Kosten für Strom und Wärme zu entlasten. Detailliertere Informationen finden Sie weiter unten.
Aktueller Status:
28.02.2023 - Informationspflicht Strompreisbremse
Ihre Stadtwerke Mengen arbeiten gemeinsam mit unserem IT-Dienstleister an einer fristgerechten Umsetzung der Strompreisbremse. Die Preisbremsengesetze sehen vor, dass alle anspruchsberechtigten Kunden am 1. März 2023 über die Entlastungsbeträge (Ihre neuen, günstigeren Abschläge) informiert werden.
Wir und zahlreiche andere Stadtwerke werden Sie am 1. März noch nicht über die Höhe der neuen Abschläge informieren können, da die Abrechnungssysteme dies noch nicht leisten. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung und werden Sie mit etwas Verzögerung im Laufe des März informieren. Sie können sich sicher sein: Alle Kunden werden ihre Entlastung im Verlauf des Monats März bekommen.

Umfangreiches Hilfspaket beschlossen
Ende November brachte die Regierung erstmalig eine Gesetzesvorlage zur Entlastung der Bürger und Bürgerinnen in den Bundestag ein. Am 15.12.2022 beschloss der Bundestag die Regelung rund um die so genannten Energiepreisbremsen – finanzielle Entlastungen für Bürgern und Bürgerinnen bei Strom, Gas und Fernwärme. Bereits schon am 16.12.2022 stimmte auch der Bundesrat zu. Am 21.12.2022 ist die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU erfolgt, am 24.12.2022 sind das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas- Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) in Kraft getreten.
Auf Anraten einer speziell dafür eingesetzten „Unabhängigen ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ ist die Regelung aus Sicht der Verbraucher und Verbraucherinnen denkbar einfach – sie profitieren automatisch.
Die Finanzierung der Entlastung erfolgt durch die Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen sowie durch Mittel des Bundes.
Die Energieversorger müssen nun dafür sorgen, dass ihre Kunden und Kundinnen von den Vergünstigungen profitieren.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse kommt ab 1. März 2023 und gilt Rückwirkend zu. 01. Januar 2023.
Für Verbraucher und Verbraucherinnen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh gilt:
80% ihres prognostizierten Stromverbrauches* erhalten Sie zum gedeckelten Preis von 40 Cent /kWh.
* prognostizierte bzw. gemessener/geschätzter Vorjahresverbrauch. Netto, also exklusive Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen





