Startseite
Startseite

Vaterschaftsanerkennung

Familie und Kinder Geburt Standesamt 

Informationen zur Dienstleistung

Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt dessen Geburt nicht verheiratet, so gilt im rechtlichen Sinne nur der als Vater, der persönlich vor einer Urkundsperson seine Vaterschaft anerkannt hat. Diese Erklärung wird jedoch erst wirksam, wenn die Mutter des Kindes der Vaterschaftsanerkennung zustimmt. 

Die Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Beide sind bereits vor der Geburt des Kindes möglich und können gemeinsam oder getrennt voneinander abgegeben werden. Bei welcher zuständigen Stelle (Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht, Notar, konsularische Vertretung) Sie die Erklärung abgeben möchten und beurkunden lassen, bleibt Ihnen überlassen. 

Beim Kreisjugendamt können sie eine Erklärung über die gemeinsame Sorge für das Kind auch bereits vor der Geburt gemeinsam abgeben. Beim Jugendamt und Standesamt sind die Beurkunden gebührenfrei. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit den zuständigen Behörden in Verbindung. 

Zuständige Dienststelle

Zuständige MitarbeiterInnen